Informationen zur Ausgleichsabgabe

Der Gesetzgeber hat den als gemeinnützig anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Wettbewerbsvorteile eingeräumt.

Profitieren auch Sie von unseren Vorteilen!

50% des auf die Arbeitsleistung unserer Behindertenwerkstätten entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können Sie nach §223 SGB IX auf Ihre eventuell zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Unternehmen, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, haben nach §71 SGB IX wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz ist monatlich eine Ausgleichsabgabe gem. §77 SGB IX zu entrichten. geld

Des weiteren ist von der Finanzbehörde anerkannt, dass wir ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne der §§51ff AO dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz von derzeit 7% zum Tragen.

Weitere Informationen und Beispiele zur Ausgleichsabgabe finden Sie auf den Seiten der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter.